Hundehaltung in der Schweiz: Welche Vorschriften gelten in den verschiedenen Kantonen?

Wer in der Schweiz einen Hund hält, muss sich nicht nur an die eidgenössischen Tierschutzvorschriften halten. Je nach Wohnkanton kommen zusätzliche Bestimmungen dazu – beispielsweise zu Hundekursen, Leinenpflicht, Haftpflichtversicherung oder bestimmten Hunderassen.

Für Hundehalterinnen und Hundehalter ist das nicht immer einfach zu überblicken. Ein Umzug in einen anderen Kanton kann deshalb bedeuten, dass plötzlich andere Regeln gelten.

In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen einige wichtige Unterschiede zwischen den Kantonen und erklären, welche Vorschriften schweizweit gelten.

Welche Regeln gelten in der ganzen Schweiz?

Unabhängig davon, ob Sie in Bern, Zürich, Tessin oder Genf wohnen, gelten die eidgenössischen Vorgaben zur tiergerechten Hundehaltung.

Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt zu Menschen und, soweit möglich, zu anderen Hunden haben. Zudem müssen sie täglich ihrem Alter, Gesundheitszustand und Bewegungsbedürfnis entsprechend im Freien bewegt werden. (BLV)

Ebenfalls schweizweit gilt:

  • Hunde müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein.
  • Sie müssen in der nationalen Hundedatenbank AMICUS registriert werden.
  • Halterwechsel, Abgabe oder Tod eines Hundes müssen korrekt gemeldet werden.
  • Importierte Hunde müssen innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise kontrolliert und in AMICUS registriert werden. (BLV)

Das frühere schweizweite Kursobligatorium für Hundehalter wurde 2017 abgeschafft. Die Kantone dürfen jedoch eigene Ausbildungspflichten festlegen – und genau hier beginnen die Unterschiede. (BLV)

Kanton Bern: Keine generelle Leinenpflicht, aber klare Verantwortung

Für unsere Kundinnen und Kunden von Zoo Roco ist natürlich besonders der Kanton Bern interessant.

Im Kanton Bern müssen Hunde so gehalten und geführt werden, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden oder belästigen. Im öffentlichen Raum dürfen sie nicht unbeaufsichtigt sein und müssen jederzeit unter Kontrolle stehen. (Kanton Bern)

Eine Besonderheit ist die obligatorische Haftpflichtversicherung:

Wer im Kanton Bern einen Hund hält, benötigt eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von drei Millionen Franken. (Kanton Bern)

Eine allgemeine Leinenpflicht für alle Hunde gibt es im Kanton Bern nicht. An bestimmten Orten und aufgrund weiterer kantonaler oder kommunaler Vorschriften kann jedoch eine Leinenpflicht bestehen.

Das bedeutet auch: Nur weil ein Hund grundsätzlich frei laufen darf, darf er nicht unkontrolliert Wildtiere, Menschen oder andere Hunde verfolgen.

Kanton Zürich: Obligatorische Hundekurse für alle Hunde

Im Kanton Zürich gelten seit dem 1. Juni 2025 neue Vorschriften für die Hundeausbildung.

Wer erstmals einen Hund hält oder seit mehr als zehn Jahren keinen Hund mehr gehalten hat, muss einen theoretischen Ausbildungskurs mit Prüfung absolvieren. (Kanton Zürich)

Zusätzlich gilt für alle neu übernommenen Hunde, unabhängig von Grösse und Rasse, eine praktische Ausbildungspflicht.

Der Praxiskurs umfasst mindestens sechs Lektionen und beschäftigt sich unter anderem mit:

  • Körpersprache des Hundes
  • Beziehung zwischen Hund und Halter
  • Grunderziehung
  • sicherem Führen im Alltag
  • Begegnungen mit Menschen und Hunden
  • Gewöhnung an einen Maulkorb

Der praktische Kurs darf frühestens ab dem sechsten Lebensmonat des Hundes beginnen und muss grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Übernahme des Hundes abgeschlossen werden. (Kanton Zürich)

Bestimmte Hunderassen sind in Zürich verboten

Der Kanton Zürich kennt zudem besondere Vorschriften für bestimmte Hunderassen. Seit 2025 gehört beispielsweise auch der Rottweiler zur Liste der Hunde, für die grundsätzlich ein Halte- und Zuzugsverbot gilt. Für bereits zuvor gehaltene Hunde bestanden Übergangsregelungen. (Kanton Zürich)

Kanton Luzern: Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit

Der Kanton Luzern zeigt sehr gut, wie unterschiedlich selbst die Leinenpflicht innerhalb der Schweiz geregelt sein kann.

Vom 1. April bis 31. Juli müssen Hunde im Wald und bis zu 50 Meter vom Waldrand entfernt an der Leine geführt werden. Damit sollen Wildtiere während der wichtigen Brut- und Setzzeit geschützt werden. (Lawa Luzern)

Zusätzlich gilt im Kanton Luzern eine Leinenpflicht unter anderem:

  • in Naturschutzgebieten
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • in Parkanlagen
  • in öffentlich zugänglichen Lokalen
  • auf stark befahrenen Strassen

Auch läufige, bissige oder kranke Hunde müssen unter bestimmten Bedingungen angeleint werden. (Lawa Luzern)

Basel-Stadt: Auch nachts gilt teilweise Leinenpflicht

Auch Basel-Stadt hat detaillierte Vorschriften.

Eine generelle Leinenpflicht gibt es zwar nicht. Hunde müssen jedoch beispielsweise zwischen 22.00 und 06.00 Uhr an der kurzen Leine geführt werden. Das gilt ebenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Gastwirtschaftsbetrieben, auf Märkten sowie an stark frequentierten Strassen und Plätzen. (Gesetzessammlung Basel-Stadt)

Auf Kinderspielplätzen, Friedhöfen, offiziellen Badeplätzen und in öffentlichen Schwimmbädern sind Hunde grundsätzlich nicht zugelassen. (Gesetzessammlung Basel-Stadt)

Auch Basel-Stadt schreibt eine Haftpflichtversicherung für Hundehalter vor. Für bestimmte als potenziell gefährlich eingestufte Hunde ist zudem eine Bewilligung notwendig. (Gesetzessammlung Basel-Stadt)

Kanton Wallis: Bestimmte Hunderassen sind verboten

Besonders streng sind die Vorschriften im Wallis.

Dort ist die Haltung bestimmter Rassen und deren Kreuzungen prinzipiell verboten. Dazu gehören beispielsweise:

  • American Staffordshire Terrier
  • Bull Terrier
  • Staffordshire Bull Terrier
  • Pit Bull Terrier
  • Dobermann
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa
  • Mastiff

Insgesamt umfasst die kantonale Liste zwölf Rassen; auch der American Bully fällt aufgrund seiner Abstammung unter das Verbot. (Service de la geoinformation)

Für Ferienaufenthalte gibt es eine wichtige Ausnahme: Ein Aufenthalt mit einem solchen Hund ist bis zu 30 Tage pro Jahr möglich. Ausserhalb des privaten Bereichs müssen diese Hunde jedoch angeleint sein und einen Maulkorb beziehungsweise einen entsprechenden Beissschutz tragen. (Service de la geoinformation)

Wer mit Hund ins Wallis in die Ferien fährt, sollte deshalb unbedingt vorher überprüfen, ob der eigene Hund von diesen Bestimmungen betroffen ist.

Kanton Tessin: Bewilligungspflicht für zahlreiche Rassen

Das Tessin verfolgt einen anderen Ansatz als das Wallis.

Bestimmte Hunderassen sind nicht grundsätzlich verboten, ihre Haltung ist jedoch bewilligungspflichtig.

Für Hunde auf der entsprechenden Rassenliste gelten unter anderem:

  • Bewilligung vor der Anschaffung
  • spezielle Ausbildung von Hund und Halter
  • Eignungsprüfung
  • besondere Vorgaben beim Führen im öffentlichen Raum

Die Liste ist umfangreich und umfasst beispielsweise Rottweiler, Dobermann, Dogo Argentino, Cane Corso, verschiedene Bull-Terrier-Typen sowie mehrere Schäferhundrassen. Seit dem 1. Januar 2026 gelten die entsprechenden Einschränkungen zudem auch für Presa Canario und Saarloos-Wolfhund, wenn der Hund neu übernommen wird. (Kanton Ticino)

Das Tessin hat seine Hundeverordnung per 1. Januar 2026 neu geregelt. (ti.ch)

Gerade vor einem Umzug oder einer längeren Ferienreise mit Hund ins Tessin lohnt sich deshalb eine genaue Kontrolle.

Kanton Genf: Strenge Regeln für potenziell gefährliche Hunde

Auch im Kanton Genf gelten besondere Vorschriften für sogenannte potenziell gefährliche Hunde.

Dazu zählen bestimmte als Angriffshunde eingestufte Rassen und deren Kreuzungen sowie Hunde, die bereits Menschen oder andere Haustiere angegriffen und gebissen haben. (ge.ch)

Genf kennt darüber hinaus zahlreiche lokale Regelungen zu Spazierwegen, Freilaufflächen und öffentlichen Parks. Für Hundehalter lohnt es sich deshalb, vor Ort auf die entsprechende Signalisation zu achten.

Warum unterscheiden sich die Hundegesetze überhaupt?

Tierschutz ist auf Bundesebene geregelt. Die Kantone sind jedoch unter anderem für Bereiche wie öffentliche Sicherheit und viele praktische Regelungen zur Hundehaltung zuständig.

Deshalb kann ein Rottweiler beispielsweise in einem Kanton gehalten werden, in einem anderen nur mit Bewilligung und in einem weiteren grundsätzlich gar nicht.

Ähnlich verhält es sich mit Hundekursen und Leinenpflichten.

Hinzu kommt eine weitere Ebene: Auch Gemeinden können zusätzliche Vorschriften festlegen.

So können beispielsweise bestimmte Parkanlagen, Badeplätze oder öffentliche Gebäude für Hunde gesperrt sein, obwohl der Kanton kein allgemeines Verbot vorsieht.

Vorsicht bei Reisen innerhalb der Schweiz

Viele Hundehalter denken bei Einreisebestimmungen vorwiegend an Auslandferien.

Doch auch innerhalb der Schweiz lohnt sich ein Blick auf die Vorschriften des Zielkantons.

Besonders wichtig ist dies bei Hunden, die in einzelnen Kantonen als potenziell gefährlich eingestuft werden.

Wer beispielsweise im Kanton Bern wohnt und mit seinem Hund Ferien im Wallis oder Tessin verbringen möchte, sollte vorher kontrollieren, welche Bestimmungen für die betreffende Rasse gelten.

Was gilt im Wald?

Auch die Leinenpflicht im Wald ist nicht schweizweit einheitlich geregelt.

Je nach Kanton gibt es feste Zeiträume, in denen Hunde zum Schutz von Wildtieren an die Leine müssen. Andere Kantone setzen stärker auf die Verpflichtung, Hunde jederzeit unter Kontrolle zu halten.

Besonders im Frühling und Frühsommer sollten Hundehalter Rücksicht auf Jungtiere und brütende Vögel nehmen – unabhängig davon, ob eine ausdrückliche Leinenpflicht besteht.

Ein Hund, der Wildtiere aufscheucht oder verfolgt, kann diese erheblich gefährden.

Was müssen Hundehalter bei einem Umzug beachten?

Wenn Sie mit Ihrem Hund in einen anderen Kanton ziehen, sollten Sie sich bereits vor dem Umzug über die dortigen Vorschriften informieren.

Prüfen Sie insbesondere:

  1. Muss ich einen Hundekurs absolvieren?
  2. Besteht eine besondere Haftpflichtversicherungspflicht?
  3. Gehört mein Hund zu einer bewilligungspflichtigen oder verbotenen Rasse?
  4. Welche Leinenpflichten gelten?
  5. Wo muss ich den Hund bei der neuen Gemeinde anmelden?
  6. Muss der Wohnortwechsel zusätzlich in AMICUS erfasst werden?

Gerade bei rassespezifischen Vorschriften sollte die Abklärung unbedingt vor dem Wohnortswechsel erfolgen.

Häufige Fragen zur Hundehaltung in der Schweiz

Gibt es in der Schweiz ein allgemeines Hundekurs-Obligatorium?

Nein. Das schweizweite Kursobligatorium wurde 2017 aufgehoben. Einzelne Kantone – beispielsweise Zürich – schreiben jedoch weiterhin wieder obligatorische Hundekurse vor. (BLV)

Gibt es in der Schweiz eine allgemeine Leinenpflicht?

Nein. Die Leinenpflicht ist kantonal und teilweise kommunal unterschiedlich geregelt. Zudem können für Wälder, Naturschutzgebiete, Wildruhezonen oder öffentliche Anlagen besondere Vorschriften gelten.

Sind bestimmte Hunderassen in der Schweiz verboten?

Es gibt kein einheitliches schweizweites Rasseverbot. Je nach Kanton können bestimmte Hunderassen verboten oder bewilligungspflichtig sein. Besonders deutlich zeigen dies die unterschiedlichen Regelungen in Wallis, Zürich und Tessin. (Service de la geoinformation)

Brauche ich eine Haftpflichtversicherung für meinen Hund?

Das hängt vom Kanton ab. Im Kanton Bern ist beispielsweise eine Haftpflichtversicherung mit mindestens drei Millionen Franken Deckung vorgeschrieben; auch Basel-Stadt verlangt eine entsprechende Versicherung. (Kanton Bern)

Muss mein Hund in AMICUS registriert sein?

Ja. Hunde müssen schweizweit gekennzeichnet und in der nationalen Hundedatenbank AMICUS registriert sein. (BLV)

Zoo Roco Tipp

Informieren Sie sich nicht erst nach der Anschaffung eines Hundes über die gesetzlichen Vorschriften.

Gerade bei einem Umzug, beim Kauf einer bestimmten Hunderasse oder bei Ferien in einem anderen Kanton können sich die Regeln erheblich unterscheiden.

Am sichersten ist es deshalb, vorab die Website des zuständigen kantonalen Veterinäramtes und zusätzlich die Vorgaben Ihrer Wohngemeinde zu prüfen.

Denn gute Hundehaltung bedeutet nicht nur Futter, Bewegung und Beschäftigung – sondern auch zu wissen, welche Verantwortung und gesetzlichen Pflichten mit der Haltung verbunden sind.


Autor: Therese Schumacher

Geschäftsführerin Zoo Roco / eidg. Dipl. Detailhandelskaufmann / Tierpflegerausweis / Erwachsenenbildnerin / Prüfungsexpertin im Zoofachhandel und Mastertrainerin / Autorin von Schulunterlagen/ Präsidentin Verband Zoologischer Fachgeschäfte der Schweiz / Hobby Fotografie-Reisen.ch Zoo Roco Team:/ Thesi IST der Zoo Roco in menschlicher Gestalt. Seit über 30 Jahren führt sie erfolgreich dieses Fachgeschäft und tut dies mit einer so grossen Leidenschaft, dass es seinesgleichen sucht. Thesi ist unser Superhirn, weil sie über jede Bestellung und jeden Artikel genausten Bescheid weiss - es gibt selten eine Frage, für die Thesi nicht eine Antwort bereit hat - und falls ein solcher Fall vorliegt, zögert sie nicht, ihr riesiges Netzwerk anzuzapfen um an fundierte Antworten zu kommen. Egal also welches Anliegen Sie haben - mit Thesi sind Sie bei der richtigen Person.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert